Grundverordnung WVA
V E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Gemeinde Reichenau vom 14.08.1997, Zahl 8500/1997, zuletzt geändert am 23.11.2001, mit der Wasserbezugsgebühren ausgeschrieben werden. Gemäß §§ 22 und 23 des Gemeindewasserversorgungsgesetzes, LGBl. Nr. 17/1978, in der Fassung des LGBl. Nr. 32/1988, wird verordnet:
§1
Ausschreibung
Für die Benützung und Bereitstellung der Gemeindewasserversorgungsanlage Ebene Reichenau - Patergassen wird eine Wasserbezugsgebühr ausgeschrieben. Die Wasserbezugsgebühr wird als Benützungsgebühr ausgeschrieben.
§2
Gegenstand der Abgabe
Für die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlage ist eine Benützungsgebühr zu entrichten.
§3
Benützungsgebühr
(1) Die Benützungsgebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme ist aufgrund des tatsächlichen Wasserverbrauches mittels eines Wasserzählers zu ermitteln.
(2) Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der bezogenen Wassermenge in Kubikmeter mit dem Gebührensatz.
(3) Der Gebührensatz beträgt 0,70 Euro.
§4
Abgabenschuldner
(1) Zur Entrichtung der Benützungsgebühr ist der Eigentümer des an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstückes verpflichtet. Bei Vermietung oder Verpachtung des gesamten an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstückes an einen Bestandnehmer ist dieser zur Entrichtung der Benützungsgebühr verpflichtet.
§5
Festsetzung der Abgabe
Die Benützungsgebühr ist jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen. Vierteljährlich sind anteilige Vorauszahlungen aufgrund der Abgabenfestsetzung des vorausgegangenen Jahres zu leisten.
§6
Wirksamkeit
(1) Diese Verordnung tritt am 01.01.1998 in Kraft
(2) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 05.05.1978, Zahl 8100/8101/1978, außer Kraft.



