Wasserbezugsgebühr Falkertsee

V E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Gemeinde Reichenau vom 23. November 2001, Zahl 8502/2001, mit der Wasserbezugsgebühgren ausgeschrieben werden. Gemäß §§ 23 und 24 des Gemeindewasserversorgungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 107/1997, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 78/2001 wird verordnet:

 

§1
Ausschreibung

Für die Benützung und Bereitstellung der Gemeindewasserversorgungsanlage Falkertsee wird eine Wasserbezugsgebühr ausgeschrieben. Die Wasserbezugsgebühr wird als Bereitstellungs- und Benützungsgebühr ausgeschrieben. 

§2
Gegenstand der Abgabe

Für die Bereitstellung und für die Möglichkeit der Benützung der Wasserversorgungsanlage ist eine Bereitstellungsgebühr, für die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlage ist eine Benützungsgebühr zu entrichten.

§3
Bereitstellungsgebühr

Die Bereitstellungsgebühr ist für jene Grundstücke zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag erteilt oder ein Anschlussrecht eingeräumt wurde. Die Bereitstellungsgebühr beträgt für jedes Grundstück Euro 26,00.

§4
Benützungsgebühr

( 1) Die Benützungsgebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme ist aufgrund des tatsächlichen Wasserverbrauches mittels eines Wasserzählers zu  ermitteln.

(2) die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der bezogenen Wassermenge in Kubikmeter mit dem Gebührensatz.

(3) Der Gebührensatz beträgt Euro 0,40.

§5
Abgabenschuldner

(1) Zur Entrichtung der Bereitstellungsgebühr ist der Eigentümer des an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstückes verpflichtet.

(2) Zur Entrichtung der Benützungsgebühr ist der Eigentümer des an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstückes verpflichtet. Bei Vermietung oder Verpachtung des gesamten an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstückes an einen Bestandnehmer ist dieser zur Entrichtung der Benützungsgebühr verpflichtet.

§6
Festsetzung der Abgabe

Die Benützungsgebühr ist  jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen. Vierteljährlich sind anteilige Vorauszahlungen aufgrund der Abgabenfestsetzung des vorangegangenen Jahres zu leisten.


§7
Wirksamkeit

(1) Diese Verordnung tritt am 01. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Mit dem Wirksamkeitsbeginn  dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 22.12.1989, Zahl 8103/1989 i.d.dzt. Fassung, außer Kraft.

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